Nachteilsausgleich am Berufskolleg

Ausgangslage

Laut §1 Schulgesetz, haben alle Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen, einen Anspruch auf individuelle Förderung. Sollten diese trotzdem nicht begabungsgemäße Leistungen erbringen können, kann ein Nachteilsausgleich erfolgen.

Ziel

Der Nachteilsausgleich dient dem Zweck, Nachteile von Schülerinnen und Schüler zu kompensieren, die aus Behinderung, sonderpädagogischem Förderbedarf oder Erkrankung, entstehen.
Trotzdem wird eine anforderungsgerechte Leistungserbringung, im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, aufrechterhalten.

Wer erhält einen Nachteilsausgleich?

Folgende benachteiligte Schülerinnen und Schüler:

  • Sonderpädagogischer Förderbedarf
  • Behinderung
  • Langfristige Erkrankung
  • Med. diagnostizierte Störung
  • Ärztlich attestierte Beeinträchtigung
  • Verunfallung

Wie kann ein Nachteilsausgleich aussehen?

Zeitlich: z.B. durch Ausweitung der Arbeits- oder Pausenzeit

Technisch: Bereitstellung technischer Hilfsmittel

Räumlich: Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen

Personell: z.B. Assistenz bei Arbeitsorganisation

Quelle: Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW (Stand 2017)